Zwingende Voraussetzung für die Durchführung eines Vaterschaftstest ist die Einwilligung der betroffenen Person, also des Mannes. Diese Handhabung ist relativ neu und existiert seit Einführung des Gendiagnostikgesetzes, welches 2010 in Deutschland in Kraft getreten ist.
Heimlicher Test ist ungültig
Willigt der Betroffene nicht in den Vaterschaftstest ein, stellt es keine Option für die Frau dar, heimlich verschafftes Genmaterial für einen Test zu benutzen und das Testergebnis dem identifizierten Vater vorzuhalten. Denn ohne Einwilligung ist der Test vor Gericht nicht verwertbar und darf vom Richter nicht als Beweis verwendet werden. Vielmehr bedeutet dies für die Frau ein Bußgeld.
Oben bestätige ich, es besteht jedoch trotzdem eine Möglichkeit für die Frau, die Vaterschaft des Betroffenen nachweisen zu können. Die Mutter kann bei Gericht einen dementsprechenden Antrag stellen, in den Vaterschaftstest einzuwilligen. Entscheidet der zuständige Richter positiv, ersetzt der genehmigte Antrag die Einwilligung des Betroffenen in den Test und dieser hat die Entnahme des zu testenden Genmaterials zu dulden. Dass ein solcher Antrag nicht genehmigt wird, ist eher die Ausnahme. Es bedarf keiner Darlegung eines besonderen Verdachts bzw. entsprechender Beweise, was sich in der Praxis auch äußerst schwierig gestalten dürfte.
Ein Missbrauchsschutz wird aber dadurch gewährleistet, dass z.B. eine Person nicht mehrmals zum Vaterschaftstest gezwungen werden darf und durch den Umstand, dass die klärungsberechtigte Person die Kosten des Tests selber zu tragen hat.
Ein solcher Antrag ist übrigens auch für den vermeintlichen Vater möglich, wenn er der Meinung ist, dass es sich um sein Kind handelt. Selbstverständlich besteht diese Option des Gentests auch für das Kind selbst, sowohl gegen den Vater als auch gegen die Mutter.
Ein positives Testergebnis hat noch keine weiteren Folgen für den festgestellten Vater. Das Gericht bewilligt ausschließlich den Antrag der Frau (bzw. der klärungsberechtigten Person) auf Duldung des Vaterschaftstests. Soll die Vaterschaft selbst sodann gerichtlich festgestellt werden, ist ein weiteres Verfahren notwendig, beispielsweise um Unterhalt, Sorgerecht etc. abzuklären.






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