Das ist eine berechtigte Frage, aber ich kann Sie beruhigen. Das Vermummungsverbot resultiert in Deutschland aus dem Paragrafen 17 des Versammlungsgesetzes. In dieser Rechtnorm heißt es, dass eine Vermummung dazu bestimmt ist, „die Feststellung der Identität zu verhindern“. Dieser Fakt trifft beim Schutz des Gesichts gegen die Verbreitung des Coronavirus nicht zu. Deshalb fällt das Tragen von Atemschutzmasken sowie Tüchern zum Schutz von Mund und Nase auch nicht unter das Vermummungsverbot. Ähnlich ist die Sachlage auch beim Verschleierungsverbot, das beispielsweise aus dem Paragrafen 61 BGB und dem Beamtenstatusgesetz resultiert.
Sie haben in Ihrer Antwort die Regelungen der StVO vergessen! Dort heißt es im Paragrafen 23 wörtlich: „Wer ein Kraftfahrzeug führt, darf sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken, dass er nicht mehr erkennbar ist.“ Das heißt, dass die jeweiligen Fahrer die Atemschutzmasken im Auto während der Fahrt theoretisch abnehmen müssen. Ich bin zwar überzeugt, dass Verstöße derzeit niemand bestrafen wird, aber eigentlich wäre es eine Sache der Bundesregierung, diese Regelung während der Coronaviruskrise vorübergehend auszusetzen.






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