Das Privatrecht wurde in seiner Abgrenzung zum öffentlichen Recht definiert.
Das römische Recht orientierte sich bei dieser Einschränkung an der Definition von Ulpian: "Publicum ius est quod ad statum rei Romanae spectat, privatum quod ad singulorum utilitatem", wonach das öffentliche Recht der Gemeinschaft dient und das Privatrecht die Interessen des Einzelnen behandelt.
In den modernen römisch-germanischen Rechtsordnungen wurde dieses Begrenzungsmodell zunächst durch die subjektive Theorie geklärt, dass das öffentliche Recht die Beziehungen zwischen dem Staat und den Bürgern sowie zwischen den Organen des Staates selbst regelt, während das Privatrecht die Beziehungen zwischen den Bürgern regelt. Otto Mayer führte im 19. Jahrhundert die Subordinationstheorie ein, nach der das Privatrecht Beziehungen behandelt, in denen die Subjekte gleichberechtigt sind, während das öffentliche Recht Beziehungen behandelt, die auf Unterordnung beruhen. Aus seiner Synthese mit der subjektiven Theorie entstand die in der modernen deutschen Praxis vorherrschende "modifizierte subjektive Theorie", nach der sich das öffentliche Recht auf Verhältnisse bezieht, an denen der Staat gerade in seiner Machtausübung beteiligt ist, während das Privatrecht auf andere Rechtsverhältnisse verweist, also auf solche, in denen der Staat entweder nicht Gegenstand des Verhältnisses ist oder nicht in Machtausübung handelt. Die Klärung der Grenzen zwischen Privatrecht und öffentlichem Recht kann praktische Bedeutung für Fragen der Gerichtsbarkeit, der anwendbaren Verfahrensrechte und des materiellen Rechts selbst erlangen.
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