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22. März 2020

Kann man Folgen einer Coronaerkrankung als Berufskrankheit geltend machen?

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22. März 2020

Viele Berufsgruppen setzen sich aktuell einer erhöhten Gefahr einer Ansteckung mit dem Coronavirus aus. Dazu gehören alle Personen in medizinischen und pflegerischen Tätigkeiten. Aber auch beispielsweise Kassierer in Supermärkten sowie Fahrer im ÖPNV sind betroffen. Diese Bereiche können auch während eines kompletten Shutdown nicht vollständig stillgelegt werden. Es gibt durchaus die Möglichkeit, die Folgen einer schweren Form der Coronaerkrankung als Berufskrankheit geltend zu machen. Das geht aus dem Merkblatt des Bundesarbeitsministeriums zum Umgang mit der BK-Nr. 3101 im Berufskrankheitenkatalog hervor. Dort heißt es wörtlich: „Unter der Nr. 3101 der Anlage zur BKV sind Krankheiten erfasst, die von Mensch zu Mensch übertragbar sind. Diese Krankheiten fallen grundsätzlich dann unter die Nr. 3101 der Anlage zur BKV, wenn sie bei Versicherten auftreten, die infolge der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit in bestimmten Bereichen einer gegenüber der allgemeinen Bevölkerung wesentlich erhöhten Infektionsgefahr ausgesetzt sind.“ Das bedeutet letztlich, dass die Coronaerkrankung genauso wie die verschiedenen Formen der Virushepatitis, die Tuberkulose und die HIV-Infektionen behandelt wird.

Dies ist die beste Antwort auf meine Frage
22. März 2020

Trifft das tatsächlich so zu? Verkäufer, Kassierer, Busfahrer, Straßenbahnfahrer und Zugbegleiter werden dort nämlich nicht explizit benannt.

22. März 2020

In dem Merkblatt heißt es wörtlich: „Dies trifft hauptsächlich auf das Personal in … zu.“ Die Verwendung des Wortes „hauptsächlich“ bedeutet, dass diese Aufzählung nur beispielhaft ist. Ob die Vertreter anderer Berufsgruppen in Frage kommen, hängt immer von der Art der Erkrankung und der möglichen Art der Kontakte und Übertragungswege ab. Eine erhöhte Infektionsgefahr lässt sich bei ÖPNV-Fahrern und den im Handel tätigen Personen beim Coronavirus nicht bestreiten. Hier kommt erschwerend hinzu, dass es keine effizienten Möglichkeiten gibt, diese Personenkreise effizient vor einer Ansteckung zu schützen. Das gilt vor allem bei den Mitarbeitern des Handels, weil sich Kontakte mit virenbefallenen Oberflächen (Waren, Kundenkarten, EC-Karten, Bargeld) nicht vermeiden lassen.

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